10. November 2011
Die sechsjährige Wartezeit überschreite nicht die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Stiftung Ende September verpflichtet, die Bewerber zum Tier- beziehungsweise Humanmedizinstudium zuzulassen. Nach Auffassung der Richter liegt eine Grundrechtsverletzung erst dann vor, wenn die Bewerber endgültig keinen Studienplatz erhalten würden. Wahrscheinlich würden sie aber eine reguläre Zulassung für ihr Studium im Wintersemester 2012/2013 erhalten.
Bea