volljährige Kinder gezahlte soziale Grundsicherung angerechnet werden darf.
Das Kindergeld sei vielmehr Einkommen des Kindergeldberechtigten, also in der Regel der Eltern. Der Kreis Borken nimmt dies zum Anlass, seine bisher vertretene Rechtsauffassung, dass das Kindergeld die Hilfeleistung entsprechend verringert, aufzugeben. Wie Kreisdirektor Werner Haßenkamp mitteilt, werde der Kreis in den nächsten Tagen den betroffenen Personenkreis hierüber informieren und dann über die zuständigen Sozialämter der Städte und Gemeinden die Nachzahlung durchführen lassen.
Im Kreis Borken geht es insgesamt um rund 130 Personen, deren Grundsicherung in den Jahren 2005 und 2006 um das Kindergeld gekürzt worden war. Vorsorglich hatte die Kreisverwaltung jedoch einen Betrag in Höhe von 390.000 €zurückgestellt für den Fall, dass die von den Betroffenen eingelegten Widersprüche Erfolg haben würden. Der Kreis geht davon aus, dass alle von der Kürzung Betroffenen in das Widerspruchsverfahren gegangen sind. Sollte sich allerdings herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, werde selbstverständlig geprüft, ob trotzdem eine Nachzahlung erfolgen kann, sichert der Kreisdirektor zu. Werner Haßenkamp bedauert ausdrücklich, dass durch die vorgenommene Anrechnung von Kindergeld Unannehmlichkeiten entstanden seien. Dieses Vorgehen sei allerdings für die Leistungsbezieher sicherlich besser, als wenn der Kreis Borken bei einem für sie negativem Ausgang des Gerichtsverfahrens Gelder in entsprechender Höhe hätte zurückfordern müssen.
Nach Auffassung von Werner Haßenkamp ließ sich das Vorgehen im Interesse der erforderlichen Rechtsfindung leider nicht vermeiden. Um eine abschließende Rechtssicherheit in der Frage der Kindergeldanrechnung bei den Leistungen der Grundsicherung zu erhalten, sei die nunmehr erfolgte gerichtliche Klärung erforderlich gewesen.
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